Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein für Deutsch-Chinesische Freundschaft, Schorndorf e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Schorndorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Freundschaft zwischen Deutschen und Chinesen, insbesondere des Kontaktes zwischen Deutschen und Chinesen, die in Schorndorf und Umgebung wohnen, sowie die Begegnung von Jugendlichen dieser beiden Kulturen, um für die Zukunft ein besseres Verständnis zu erreichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen, wie Vorträge, Konzerte, Kunstausstellungen, Stammtischgespräche und durch die Förderung von chinesischem Sprachunterricht und Jugendaustausch, sowie durch Seminare zur deutsch-chinesischen Verständigung und andere Aktivitäten, die zur Vertiefung der Freundschaft dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürliche oder iuristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluß aus dem Verein
- Durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins nach Aussprache mit dem Betroffenen durch den Vorstand.
§5 Beitrag
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Sie soll spätestens bis 1. Dezember eines Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter/Leiterin und Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Beide Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat einberufen und Ehrenmitglieder ernennen.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Abberufung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine kommissarische Vertretung benennen.
§10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.
§11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schorndorf, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne ihrer Städtepartnerschaften zu verwenden hat.
Schorndorf, den 12. Juli 1999. Geänderte Fassung vom 21.10.2011.